Verwaltungsgerichtshof
29.07.2020
Ra 2018/13/0037
Die Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21 a, GehG 1956 besteht aus einem Grundbetrag und diversen Zuschlägen. Der Grundbetrag stellt einen pauschalierten Ersatz von nicht näher spezifizierten besonderen Kosten, die einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, dar. Er steht daher - auch für den Fall, dass die Auslandsverwendungszulage in die einzelnen Komponenten aufgeteilt und ein sachlicher Zusammenhang (Zweckbestimmung) zwischen den steuerfreien Ersätzen und den tatsächlichen Aufwendungen gefordert wird (siehe dazu etwa Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, EStG20, Paragraph 20, Tz 152/1) - auch mit den Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang, was dem Abzug dieser Aufwendungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 insoweit entgegen steht.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130037.L02