Verwaltungsgerichtshof
26.02.2020
Ro 2018/13/0013
Mehraufwendungen aus einer Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim erwachsen nur dann zwangsläufig, wenn ein derartiger Pflege- oder Betreuungsbedarf gegeben ist. Im Hinblick auf Prozesskosten ist ein derartiger spezifischer Zusammenhang der Mehraufwendungen mit einem Pflege- oder Betreuungsbedarf nicht erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130013.J02