Verwaltungsgerichtshof
27.03.2019
Ro 2018/13/0004
Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung kann nicht nur dann vorliegen, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht anders erreichbar ist. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung liegt auch vor, wenn das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen war.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018130004.J00