Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/12/0057

Rechtssatz

Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu (siehe Paragraph 68, Absatz 7, erster Satz AVG). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden vergleiche VwGH 14.12.2017, Ro 2016/07/0013). Die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen vergleiche VwGH 18.3.1994, 94/12/0034). Aus Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 ergibt sich nichts anderes, weil er in dieser Beziehung nichts von Paragraph 68, AVG Abweichendes iSd Paragraph eins, Absatz eins, legcit anordnet und sich die aus Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 ableitbaren subjektiven Rechte der Dienstnehmerin darin erschöpfen, dass eine nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 unzulässige Bescheidabänderung oder -aufhebung zu unterbleiben hat. Hingegen folgt aus dieser Bestimmung (arg: "von Amts wegen") kein Recht des Beamten auf Abänderung bzw. Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides durch die Behörde vergleiche VwGH 18.3.1994, 94/12/0034; VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120057.L04