Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/12/0057

Rechtssatz

Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Dieser Grundsatz ist auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG 2014 eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG 2014 nicht vorkehrt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Ein Eingriff in die Rechtskraft der (mit dem vor dem VwG bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG 1984 weder abgeänderten noch aufgehobenen) Bescheide betreffend Karenzurlaub sowie ein nochmaliger Abspruch über die durch diese Bescheide bereits erledigte(n) Angelegenheit(en) ist dem VwG in der vorliegenden Konstellation verwehrt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120057.L05