Verwaltungsgerichtshof
30.01.2019
Ra 2018/12/0057
Gegenstandes des Verfahrens ist die Zurückweisung eines auf Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden gerichteten Antrages gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG 1984. Die vom VwG vermissten Ermittlungen betreffend die Frage der Gewährung von Karenzurlaub gemäß Paragraph 75 c, BDG 1979 sind nicht relevant. Es sind daher keine Ermittlungslücken ersichtlich, die im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren eine zurückverweisende Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120057.JWR/2018120057/20190130L04A