Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/12/0057

Rechtssatz

Es kommt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 die Zurückverweisung einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120057.L03