Verwaltungsgerichtshof
30.01.2019
Ra 2018/12/0057
Es kommt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 die Zurückverweisung einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120057.L03