Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/12/0032

Rechtssatz

Der Beamte vermag eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw. beibehält vergleiche VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120032.L01