Verwaltungsgerichtshof
27.03.2019
Ra 2018/12/0022
GRS wie Ra 2016/12/0084 E 27. Juni 2017 RS 2
Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, sieht eine im freien Ermessen liegende Maßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich, dass erstens für die Gewährung des Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten (überwiegend) maßgebend sind und zweitens berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtgewährung vorliegen. Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in Bezug auf das Ausmaß der Nachsicht vergleiche E 15. Dezember 2010, 2009/12/0164).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120022.L03.1