Verwaltungsgerichtshof
27.03.2019
Ra 2018/12/0022
Das obligatorische Vertretungsmandat der Finanzprokuratur nach Paragraph 3, Absatz eins, ProkG 1945 ist auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten beschränkt. In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig (Paragraph 3, Absatz 3, ProkG 1945). Im Verfahren vor dem VwGH ist die Vertretung einer Amtspartei durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht unzulässig vergleiche VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235; VwGH 13.9.2006, 2005/12/0270).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120022.L01