Verwaltungsgerichtshof
06.11.2019
Ra 2018/12/0011
Im Spruch eines Bescheides im Verfahren über einen Antrag betreffend die Bemessung eines Vermögensschadens (nach dem Slbg. GleichbehandlungsG 2006) ist lediglich entweder das Bestehen eines Anspruches auf einen ziffernmäßig bestimmten Vermögensschaden festzustellen oder der zu Grunde liegende Antrag abzuweisen. Weitere Feststellungen - wie etwa betreffend das eine Anspruchsvoraussetzung bildende Vorliegen einer Diskriminierung - sind im Spruch eines antragsstattgebenden Feststellungsbescheides nicht zu treffen vergleiche VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009). Ein darauf gerichteter Antrag einer Partei wäre als unzulässig zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L05