Verwaltungsgerichtshof
06.11.2019
Ra 2018/12/0011
Die Beurteilung des Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung - wie jene der erfolgten Diskriminierung - kann nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Die zu beurteilende Verwaltungssache stellt vielmehr die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles dar, die ein unteilbares Ganzes bildet, worüber ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist vergleiche VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L04