Verwaltungsgerichtshof
06.11.2019
Ra 2018/12/0011
GRS wie Ra 2015/11/0127 B 17. März 2016 RS 1
Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH ist die belangte Behörde (wie im Übrigen auch das VwG und der VwGH selbst) gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L01