Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/12/0008

Rechtssatz

Eine Neubemessung von Ruhegenuss und Nebengebührenzulage ist - ungeachtet der Frage einer diesbezüglichen Parteistellung der antragstellenden Witwe - bei in den entscheidungswesentlichen Aspekten unveränderter Sach- und Rechtslage ohne vorangegangene Wiederaufnahme der in der jeweiligen Sache ergangenen rechtskräftigen Bescheide des Bundespensionsamtes jedenfalls unzulässig vergleiche VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119; VwGH 15.11.2007, 2007/12/0073; VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0005). In einer mit rechtskräftigem Bescheid erledigten Sache hat ein neuerlicher bescheidmäßiger Abspruch, sofern eine spätere Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage nicht eintrat, nicht zu erfolgen. Dabei stellt der Umstand, dass sich eine in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolgte Vorfragebeurteilung nachträglich als unrichtig erweist und unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls ein Wiederaufnahmetatbestand erfüllt sein könnte, keine derartige Änderung dar vergleiche VwGH 7.9.2005, 2002/12/0200).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120008.L01