Verwaltungsgerichtshof
15.02.2021
Ra 2018/11/0208
Berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erwähnt, liegen etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche etwa VwGH 17.12.1998, 98/11/0176, 0177; 24.6.2003, 2001/11/0328; 24.5.2011, 2008/11/0182; 26.2.2015, Ro 2014/11/0045).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110208.L02