Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/11/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0141 E 25. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Fehlen sämtliche der in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 genannten Lohnunterlagen in deutscher Sprache, erweist sich angesichts dieses Umstandes die Auffassung, eine Präzisierung (Aufzählung) der Lohnunterlagen sei aus Rechtsschutzüberlegungen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, Rn 14) weder zum Schutz vor Doppelbestrafung noch zur ausreichenden Verteidigung des Revisionswerbers erforderlich, als vertretbar und im Rahmen der hg. Rechtsprechung vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301) gelegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110167.L05