Verwaltungsgerichtshof
05.09.2018
Ra 2018/11/0144
Das Verbot der reformatio in peius steht einer eigenständigen Strafbemessung des VwG in Ansehung der vier Verwaltungsübertretungen (nach Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG 1993) aufgrund eigenen Ermessens im Rahmen der von ihm zu treffenden Sachentscheidung auch über den Straf- und Kostenausspruch nicht entgegen. Das VwG hätte vielmehr an Stelle der Behebung des Straf- und Kostenausspruchs hinsichtlich der Unterbezahlungen eine neue, den Vorgaben nach Paragraphen 19, 22, VStG und Paragraph 42, VwGVG 2014 Rechnung tragende Strafbemessung vornehmen müssen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110144.L06