Verwaltungsgerichtshof
05.09.2018
Ra 2018/11/0144
GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 11
Das VwG, das gemäß Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst entscheidet, dem daher in jedem Fall die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121), ist in seiner Ermessenskontrolle nicht beschränkt. Es hat demgemäß auch, zumal es seine Entscheidung an der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106), gegebenenfalls eine seit der behördlichen Entscheidung erfolgte "qualitative oder quantitative Reduktion" des Tatvorwurfs ebenso zu berücksichtigen wie neu hinzugetretene Strafbemessungsgründe. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt auch dann nicht vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen trotz Wegfalls eines von der Verwaltungsstrafbehörde für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn es in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110144.L05