Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 7

Stammrechtssatz

In Verwaltungsstrafsachen vergleiche zur Qualifikation einer Angelegenheit als "Verwaltungsstrafsache" VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024) haben die VwG jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG 2014 bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte vergleiche dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die daran anschließende Folgejudikatur), in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in Paragraph 50, VwGVG 2014 wiederholt bzw. konkretisiert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110144.L01