Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0088

Rechtssatz

Als Anhaltspunkte für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung wurden im Erkenntnis vom 22.8.2017, Ra 2017/11/0068, (auch im Urteil des EuGH "Martin Meat") ausdrücklich angeführt, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (also keinen "gewährleistungstauglichen" Erfolg zu erbringen hat) und dass er die Zahl der Arbeitnehmer, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält, nicht bestimmt. Da das VwG im vorliegenden Fall zutreffend auf diese Kriterien (sowie auf den nach dieser Judikatur ebenfalls maßgebenden Umstand der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht) abgestellt hat, trifft der in der Revision erhobene Vorwurf der Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110088.L02