Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0088

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.8.2017, Ra 2017/11/0068 ebenso wie der EuGH in seinem Urteil "Martin Meat" im Einzelnen die Kriterien für das Vorliegen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung (in Abgrenzung vom Werkvertrag) nach rechtlichen Gesichtspunkten und nicht nach der Art der von den Arbeitskräften ausgeübten Tätigkeit dargelegt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Frage, ob ein Vertrag betreffend die Durchführung von Bauarbeiten (fallbezogen im Rahmen eines Einkaufszentrums) als Werkvertrag oder als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren ist, nach anderen Kriterien als jenen im letztzitierten Erkenntnis zu beurteilen wäre. Es fehlt somit nicht an diesbezüglicher hg. Judikatur.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110088.L01