Verwaltungsgerichtshof
02.06.2020
Ra 2018/11/0084
In Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG, der die Beschlussfassung des Behindertenausschusses regelt, ist keine Stimmenthaltung vorgesehen. Hat eine Stimmenthaltung stattgefunden, war der Behindertenausschuss als unrichtig zusammengesetzt und deshalb unzuständig zu erachten. Das VwG hatte diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Eine Entscheidung des VwG in der Sache wäre mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet gewesen vergleiche VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110084.L03