Verwaltungsgerichtshof
02.06.2020
Ra 2018/11/0084
Der VwGH pflichtet der Auffassung des VfGH (VfGH 11.3.1959, VfSlg 3506/1959) bei, dass die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich bringt. Eine Stimmenthaltung von Mitgliedern einer Kollegialbehörde, die an der Verhandlung teilnehmen, kann somit ohne gesetzliche Ermächtigung nicht als zulässig angesehen werden. Ebenso teilt der VwGH die Ansicht des VfGH, dass durch eine Stimmenthaltung nicht die vom Gesetz zur Entscheidung berufene Kollegialbehörde, sondern nur eine Fraktion derselben entscheidet, was eine unrichtige Zusammensetzung der Kollegialbehörde bewirkt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110084.L02