Verwaltungsgerichtshof
02.06.2020
Ra 2018/11/0084
GRS wie 2013/06/0086 E 5. November 2015 RS 1
Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben. Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom 27. April 2015, 2012/11/0082, sowie auch das E vom 27. Juni 2006, 2005/05/0293).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110084.L01