Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0044 E 9. Februar 1999 VwSlg 15075 A/1999 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 23, ArbIG erfasst nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Bestellt ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG einen verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG, hat dies - wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt - zur Folge, dass sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung iSd Paragraph 9, Absatz 6, VStG beschränkt. Von einem unzulässigen ÜBERLAPPEN der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110081.L03