Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0044 E 9. Februar 1999 VwSlg 15075 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG und

verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) unterscheiden sich wesentlich von einander: Ersterer zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG, ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan, sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und sie setzt im Anwendungsbereich des Paragraph 23, ArbIG überdies die vorgängige Mitteilung der Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG ist hingegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also ÜBERLAPPEND) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110081.L02