Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0074

Rechtssatz

Im Falle der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ist dieser als Empfänger zu bezeichnen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung gälte nach dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nur dann als bewirkt, wenn sie dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des VwG, die rechtswirksame Ladung des (anwaltlich vertretenen) Revisionswerbers sei schon durch die persönliche Übernahme der Ladung durch den Revisionswerber erfolgt und dieser hätte seinen Rechtsvertreter vom Verhandlungstermin verständigen müssen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/11/0075

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110074.L01