Verwaltungsgerichtshof
15.06.2018
Ra 2018/11/0059
Hat das VwG in der Sache zu entscheiden, und damit im vorliegenden Fall aufgrund der Beschwerde des Antragstellers über dessen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzusprechen, so hat es den Bestand aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung zu prüfen und, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, die Bewilligung zu erteilen, bzw. wenn sie nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen vergleiche VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0004). Damit unvereinbar ist es, der belangten Behörde die entsprechende Feststellung bzw. Beurteilung zu überlassen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110059.L02