Verwaltungsgerichtshof
29.01.2018
Ra 2018/11/0013
GRS wie Ra 2014/01/0070 B 23. September 2014 VwSlg 18929 A/2014 RS 2
Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (Hinweis E vom 22. September 2011, 2008/18/0509, mwN).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/02/0020 B 2. Februar 2018