Verwaltungsgerichtshof
29.01.2018
Ra 2018/11/0013
GRS wie Ra 2016/03/0026 B 26. Februar 2016 RS 1
Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/02/0020 B 2. Februar 2018