Verwaltungsgerichtshof
18.12.2018
Ra 2018/10/0185
GRS wie Ra 2014/02/0056 B 30. September 2014 RS 2
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche B 11. September 2013, 2013/02/0152).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100185.L02