Verwaltungsgerichtshof
30.04.2019
Ra 2018/10/0064
Eine Beurteilung eines geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG scheidet schon deshalb aus, weil der Umstand, dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100064.L01