Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/10/0052
Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherungsleistungen gilt - sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist - für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren vergleiche VwGH 17.9.1991, 91/08/0004).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100052.L04