Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0052

Rechtssatz

Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherungsleistungen gilt - sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist - für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren vergleiche VwGH 17.9.1991, 91/08/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100052.L04