Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 1 (Hier: Übertretung des ArzneiwareneinfuhrG 2010)

Stammrechtssatz

Das VwG äußert sich im angefochtenen Erkenntnis betreffend Übertretung des AWG 2002 zur örtlichen Zuständigkeit der BH nicht. Durch seine abändernde Entscheidung bejahte das VwG jedoch implizit die örtliche Zuständigkeit der BH als Verwaltungsstrafbehörde, hätte es doch ansonsten das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100050.L04