Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2018/10/0040
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/10/0041
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/10/0035 E 04.07.2018
Die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, legcit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar vergleiche VwGH 23.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304). Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100040.L05