Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0040

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/10/0041

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/10/0035 E 04.07.2018

Rechtssatz

Die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, legcit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar vergleiche VwGH 23.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304). Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100040.L05