Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0040

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/10/0041

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/10/0035 E 04.07.2018

Rechtssatz

Kommen für schulpflichtige Kinder mehrere Sprengelschulen in Betracht, an denen diese eingeschult werden können, so obliegt gemäß Paragraph 13, Absatz 3 a, PSchEGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 und Paragraph 6, Absatz 2, Schulsprengelverordnung die "Aufteilung" der Schüler auf die einzelnen Schulen der "Gemeinde". Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz SchPflG 1985. Die in diesen Fällen - gegebenenfalls bescheidmäßig - zu treffende Entscheidung darüber vergleiche Paragraph 13, Absatz 3 a, PSchEGG), welche Schule die schulpflichtigen Kinder zu besuchen haben, obliegt sohin der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien; dem Stadtschulrat kommt dabei bloß ein Anhörungsrecht zu. Die Vorgangsweise, dass die Aufteilung bzw. Zuteilung von schulpflichtigen Kindern auf die einzelnen Pflichtschulen in Wien "von der regionalen Schulaufsicht (Pflichtschulinspektor, vormals Bezirksschulinspektor) wahrgenommen wird", findet in Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Schulsprengelverordnung keine Deckung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100040.L04