Verwaltungsgerichtshof
21.11.2019
Ra 2018/10/0038
Durch die am 5. April 2016 in Kraft getretene Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz NÖ MSG 2010, LGBl. 2016/024, sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien (Ltg.-839/A-1/63-2016) durch Einfügung der Worte "bedarfsdeckende Leistungen" sowie des folgenden Klammerausdrucks klargestellt werden, dass (vom maßgeblichen Mindestsicherungsbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) unter anderem der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100038.L01