Verwaltungsgerichtshof
21.11.2019
Ro 2018/10/0022
Zur Frage der Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Vlbg. NatSchG 1997 eine Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit bzw. von anerkannten Umweltorganisationen in den in diesem Gesetz geregelten Bewilligungsverfahren nicht vorsehen. Damit ist die Ausübung von Parteirechten der betroffenen Öffentlichkeit aber insoweit nicht ausgeschlossen, als Bewilligungstatbestände zur Anwendung kommen, die in Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen geregelt wurden. Die letztgenannte Voraussetzung trifft auf den Bewilligungstatbestand des Paragraph 35, Absatz 5, legcit. insofern zu, als er gegebenenfalls strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Bewilligungsvoraussetzungen für die nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 5, legcit. durch Verordnung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) erklärten Gebiete vorsieht. Liegt das Projekt in einem Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet), so unterliegt es dem Anwendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/10/0023
Ro 2018/10/0024
Ro 2018/10/0025
Ro 2018/10/0026
Ro 2018/10/0027
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100022.J01