Verwaltungsgerichtshof
04.07.2018
Ra 2018/10/0018
Dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument kommt im Rodungsverfahren eine wesentliche Indizwirkung zu; allerdings entbindet er die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 an Hand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen vergleiche VwGH 16.6.2011, 2009/10/0173; 25.5.2016, Ro 2014/10/0075; 9.11.2016, Ro 2014/10/0043). Nichts anderes kann für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Qualifikation des Schutzwald iSd Paragraph 21, ForstG 1975 durch den Waldentwicklungsplan gelten. Entscheidend ist nämlich nicht, in welcher forstrechtlichen Angelegenheit der Waldentwicklungsplan heranzuziehen ist, sondern dass es sich bei diesem um ein grobflächiges Planungsinstrument handelt, dem als solchem (bloß) Indizwirkung im konkreten forstrechtlichen Verfahren zukommt. Dass die Erstellung eines Waldentwicklungsplanes gesetzlich vorgesehen ist (Paragraph 9, ForstG 1975) und seine nähere Ausgestaltung mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977, vorgenommen wurde, bedeutet nicht, dass die Kennzeichnungen des Waldentwicklungsplans - der im Allgemeinen Funktionsflächen erst ab einer Mindestgröße von 10 Hektar ausweist (Paragraph 5, Absatz eins, dieser Verordnung) - unmittelbar und ohne weitere Erhebung des konkreten Sachverhalts zugrunde zu legen sind.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100018.L01