Verwaltungsgerichtshof
18.12.2019
Ro 2018/10/0002
GRS wie Ro 2019/04/0020 E 8. August 2019 RS 3
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, Rn. 30; 7.3.2017, Ro 2015/04/0027, Rn. 5, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100002.J01