Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0038 B 13. Dezember 2016 RS 2

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das VwG hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090208.L03