Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2018/09/0204
GRS wie Ra 2017/17/0735 E 21. September 2018 RS 1
Der im Fall "der erstmaligen und weiteren Wiederholung" vorgesehene zweite Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0033).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090204.L03