Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0004 B 17. Februar 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Die kumulativ geforderte zweite Voraussetzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich das Vorliegen nur unbedeutender Folgen der Übertretung, liegt nicht vor. Vielmehr stellt die Zuführung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt gerade den vom AuslBG verfolgten Regelungszweck in Frage. Die Folgen von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sind nicht unbedeutend, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird vergleiche E 21. Dezember 2009, 2008/09/0055).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/09/0133

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090132.L03