Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0091
Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG 1989 erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde gegeben sein; nach der nunmehrigen Rechtslage daher im Fall der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090091.L02