Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0004 E 4. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (Hinweis E vom 22. April 2015, 2013/10/0143, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090087.L01