Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0041

Rechtssatz

Auch mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgerätes nach landesgesetzlichen Vorschriften ist nicht auszuschließen, dass mit diesem Gerät gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden kann vergleiche VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090041.L01