Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0020 B 7. März 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung vergleiche B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche B 7. September 2015, Ra 2015/02/0162).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090027.L04