Verwaltungsgerichtshof
25.04.2018
Ra 2018/09/0027
GRS wie Ra 2016/02/0020 B 7. März 2016 RS 1
Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung vergleiche B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche B 7. September 2015, Ra 2015/02/0162).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090027.L04