Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0027

Rechtssatz

Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das VwG hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wurde vergleiche VfGH 7.10.2014, E 707 aus 2014,; VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046; 3.2.2017, Ra 2016/02/0055).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090027.L01