Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/09/0007

Rechtssatz

Es wurde bereits im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses für jeden Asylwerber der Tag des Beginns der Beschäftigung festgehalten, wenn auch darüber hinaus als Tatzeit der Kontrollzeitpunkt angeführt wurde. Das VwG stellte den Beginn der Tätigkeitsaufnahme jedes einzelnen Asylwerbers mit jeweils einem konkreten Tag fest. Den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, an welchem Kalendertag die Asylwerber jeweils zum letzten Mal auf der Baustelle anwesend waren. Die Angabe eines Tatzeitpunkts (bzw. eines Tatzeitraums) einer Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG mit der Angabe eines Kalendertags (bzw. von Kalendertagen) ist ausreichend bestimmt. Diese Umschreibung bewahrt den Beschuldigten davor, dass die Verwaltungsbehörde bezüglich einer anderen Tatzeit am selben Kalendertag ein gleichartiges, also denselben Ausländer betreffendes Verwaltungsstrafverfahren einleitet. Die Angabe der Uhrzeit, zu welcher die unerlaubte Tätigkeit ausgeübt wurde, ist daher nicht erforderlich vergleiche VwGH 24.6.2009, 2008/09/0094, VwSlg. 17713 A/2009). Eine Angabe der genauen Uhrzeit der täglichen Arbeitszeit im Spruch ist ebenso nicht erforderlich vergleiche VwGH 4.9.2006, 2006/09/0074; VwGH 21.9.2005, 2004/09/0107).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090007.J05.1