Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/09/0007

Rechtssatz

Der Spruch hat, um der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen vergleiche VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090007.J05